AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

§ 1 Hausordnungen

Bei Nutzung der Räumlichkeiten („Studio“) von LET Studio unterliegt das Mitglied der in dem Studio jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnungen können insb. Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten in den Sanitärbereichen beinhalten.

§ 2 Zugangsberechtigung zum Studio

Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung des Studios berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch Lichtbildausweis ausweisen kann.

§ 3 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des gesamten Studios einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Bad). 

(2) Dienstleistungen, die zur Benutzung der Studioeinrichtungen erforderlich sind, sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. 

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt – vorbehaltlich der verfügbaren Teilnehmerplätze – zur Teilnahme an sämtlichen angebotenen Kursen im Rahmen der in dem gewählten Tarif vereinbarten Anzahl. 

(4) LET Studio garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Kursplätze vorgehalten/bereit gestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Studios mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist. 

§ 4 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke

(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht gestattet, es sei denn, das Angebot von LET Studio richtet sich ausdrücklich an Mitglieder mit Kindern (z.B. Mutter-Kind-Angebote); in diesem Fall sind die Mitglieder für die von ihnen begleiteten Kinder selbständig zur Aufsicht über diese verpflichtet. 

(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des Studios gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb des gesamten Studios untersagt.

§ 5 Haftungsbeschränkung

(1) LET Studio haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LET Studio, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von LET Studio zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die fortlaufende Bereitstellung der in § 3 des Vertrages genannten Leistungen.

(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Studio zu bringen. Von LET Studio werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch LET Studio zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten von LET Studio in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

§ 6 Kündigungsrechte der LET Studio

(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies LET Studio, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich LET Studio ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

§ 7 Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. bei Eintritt einer Schwangerschaft.

2. bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote von LET Studio unmöglich oder schädlich wäre.

3. bei Umzug des Mitglieds.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung mit der Kündigung vorzulegen.

§ 8 Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung

(1) LET Studio erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung.

(2) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DS-GVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird LET Studio hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise von LET Studio verwiesen.

§ 9 Sondertarife

(1) Die von LET Studio angebotenen Sondertarife (derzeit: Schüler-/Studententarif, GdB) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch das Mitglied erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber LET Studio in zureichender Form nachgewiesen wird.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif dies LET Studio unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder in einem Schüler-/Studententarif sind zudem verpflichtet, jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres einen entsprechenden Ausweis zur Prüfung bei LET Studio vorzulegen oder in Kopie einzusenden.

(3) Erlangt LET Studio Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Mitglied entfallen sind oder kommt das Mitglied den Nachweisobliegenheiten in Abs. 2 nicht nach, ist LET Studio berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.

(4) Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist LET Studio berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.

§ 10 Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schrift- oder Textform, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.